Aktuelles 07.09.26

Digitales Baugesuch und der Schutz der Planungsleistung

Seit neustem sind die Baugesuche auch in Basel-Stadt digital einsehbar. Dabei stellen sich neue Fragen in punkto Urheberrechte.

Baugesuchspläne sind seit jeher öffentlich. Neu ist allerdings die technische Dimension. Die publizierten Unterlagen können in Basel-Stadt teilweise als vektorbasierte PDF-Dateien heruntergeladen werden. Mit entsprechender Software lassen sich daraus etwa Grundrisse relativ einfach extrahieren und in bearbeitbare CAD-Daten überführen. Wir haben den Test gemacht, ruckzuck sind die Pläne im CAD-Programm. Damit wird aus einer Einsichtnahme potenziell eine Weiterverwendung. Die beiden Basler Halbkantone handhaben die Herausforderung unterschiedlich.

Basel-Stadt nimmt sich aus der Verantwortung

Die Haltung des Kantons Basel-Stadt ist klar: Das geistige Eigentum von Architektinnen und Architekten sei durch das Urheberrecht geschützt, unabhängig davon, ob die Pläne als vektorisierte PDF-Dateien veröffentlicht werden. Die Projektverantwortlichen würden darüber aufgeklärt, dass ihre Pläne im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens digital publiziert werden, und stimmten dieser Veröffentlichung mit ihrer Unterschrift zu. Einen zusätzlichen Hinweis auf den Urheberrechtsschutz hält der Kanton deshalb nicht für notwendig. Auch bei vektorbasierten PDFs ändere sich am rechtlichen Schutz nichts. Das ist juristisch nachvollziehbar, lässt aber die Frage der technischen Zugänglichkeit offen. Das Urheberrecht kann die unzulässige Verwendung eines Plans verbieten. Es verhindert jedoch nicht, dass eine vektorbasierte Datei kopiert, gespeichert oder sogar weiterverarbeitet wird. Genau hier liegt die Besonderheit der digitalen Planauflage.

Wir wagen den Versuch: Der Grundriss lässt sich innerhalb von 2 Minuten via Illustrator in ein DWG-Format umwandeln und ins CAD-Programm importieren.

Basel-Land wählt ein Format zum Betrachten

Der Kanton-Basellandschaft war nicht nur schneller mit der Einführung des digitalen Prozesses, sie publizieren die Pläne auch in einem anderen Format. Hier sind nur JPG-Dateien mit dem Hinweis «© Pläne sind urheberrechtlich geschützt» einsehbar. Der Kanton erklärt diese Lösung als technische und organisatorische Schutzmassnahme. Das JPG-Format soll den Zugang zur Information gewährleisten, ohne die ursprünglichen digitalen Planunterlagen uneingeschränkt als weiterverwendbare Dateien bereitzustellen.
Der rechtliche Ausgangspunkt ist in beiden Kantonen derselbe, denn das Urheberrecht ist auf Bundesebene geregelt. Das Copyright-Symbol begründet keinen zusätzlichen Schutz. Der Unterschied liegt vielmehr in der Frage, wie die Verwaltung die öffentliche Einsicht technisch organisiert. Basel-Stadt stellt es den Gesuchstellenden frei, welche Art von PDF sie einreichen. Dadurch können auch vektorbasierte Dateien Teil der öffentlichen Planauflage werden. Basel-Landschaft entscheidet sich dagegen bei der Online-Darstellung für ein Format, das stärker auf die Betrachtung als auf die digitale Weiterverarbeitung ausgerichtet ist. Beide Modelle können mit dem öffentlichen Einsichtsrecht vereinbar sein. Sie setzen aber unterschiedliche Prioritäten.

Baselland wählt als Format ein JPG mit Wasserzeichen mit dem Hinweis © Pläne sind urheberrechtlich geschützt.

Bisher keine Kenntnis von Missbrauch

Auf die Frage nach einem möglichen Missbrauch vektorisierter PDFs verweist der Kanton Basel-Stadt darauf, dass ihm keine Fälle bekannt seien, in denen Unterlagen aus einer Planauflage für einen Verstoss gegen das Urheberrecht verwendet worden seien. Dies ist eine wichtige Feststellung, es lässt sich jedoch nicht daraus ableiten, dass das Risiko nicht existiert. Ein vektorisiertes PDF kann deutlich mehr enthalten als eine blosse Bilddarstellung. Linien, Flächen und Text sind als digitale Elemente vorhanden und können weiterverarbeitet und werden. Positiv ist, dass Basel-Stadt gewährleistet, dass die Daten nach Ablauf der Einsprachefrist automatisch gelöscht werden und keine Serienabfragen möglich sind. Von jedem Einzelnen können die Daten jedoch gespeichert werden.

Für den Schutz der Planungsleistung

Die Diskussion zeigt ein grundsätzliches Problem der Digitalisierung: Ein rechtlicher Schutz und ein technischer Schutz sind nicht dasselbe. Der rechtliche Schutz sagt, was mit einem Werk gemacht werden darf. Die technische Gestaltung entscheidet hingegen wesentlich darüber, wie einfach bestimmte Handlungen möglich sind. Ein JPG, das sich nur als Bild betrachten lässt, und ein PDF, dessen Vektordaten direkt weiterverarbeitet werden können, erfüllen zwar beide den Zweck der digitalen Einsichtnahme. Ihre praktische Wirkung ist jedoch unterschiedlich. Architekturpläne sind nicht bloss Verwaltungsakten. Sie sind Ausdruck einer geistigen und gestalterischen Leistung und müssen als Werke urheberrechtlich geschützt sein. Daher wäre es aus unserer Sicht das Mindeste, wenn das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt die Gesuchsteller:innen anhalten würde, auf die Verwendung vektorbasierter PDFs zu verzichten oder gar beim ländlichen Nachbar abschaut.


Christina Leibundgut, Architektur Basel